Um künftige Bau und Planungsmaßnahmen zu vereinfachen und zu beschleunigen ist es sinnvoll das Grundstück des EMüfangsgebäude von Eisenbahnbetribeszwecken freizustellen. Das bedeutet das gesamte Grundstück wird nicht vorgehalten für Zwecke der Eisenbahn. Nach freistellung obliegt die Planungshoheit nicht mehr dem Eisenbahnbundesamt sondern der örtlichen kommunalen Baubehörde.
Dient das FLurstück noch Eisenbahnbetriebszwecken muss zunächst ein normaler Antrag beim kommunalen Bauamt ein Bauantrag bzw Bauanzeige gestellt werden, diese gibt diesen gegebenefalls an die unter Denkmalschutzbehörde weiter nach positiven Bescheid geht dannd er ANtrag an das Eisenbahnbundesamt dieses prüft zunächst intern ob es Eisenbahnbetriebszwekcen entgegen steht und befragt dann zunächst die etwa 300 Unterunternehmen der Deutschen Bahn sowie alle europäischen Bahnunternehmen ob diese Planungsvorbehalte haben. Diese können 3 MOnate widerspruch gegen den Antrag stellen. Dieses Verfahren sorgt für eine sehr komplizierte und langwierige und zugleich ksotenintensive Planungszeit und für weitere Unsicherheiten. Daher soll das Grundstück freigestellt werden. Der Antrag beim Eisenbahnbundesamt kann von EIgentümer, zuständiger Kommune oder vom Eisenbahn unternehmen erfolgen.